Bausparen

Weitere Einsparmöglichkeiten bei der Finanzierung

  • Optimierungsmöglichkeiten einfach erklärt
  • Öffentliche Förderung richtig nutzen
  • Günstige Konditionen von Ländern und Gemeinden

Wie kann ich mir meine Baufinanzierung erleichtern?

Bausparen

Bausparen ist auf dem deutschen Immobilienmarkt gängige Praxis. Der einfache Grundgedanke macht das Bausparen zu einer beliebten Variante auf dem Weg in die eigenen vier Wände. Während der Sparphase muss der Bausparer zunächst ein Guthaben aufbauen. Sobald verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es zur Zuteilung. Hierbei kann die gesamte Bausparsumme (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) an den Sparer ausgezahlt werden. Im Anschluss daran erstreckt sich die Darlehensphase, bei welcher der Darlehensanteil zurückgezahlt wird.

Was es zu beachten gilt


Mit einem Bausparvertrag können sich Bauherren bereits Jahre vor dem Kauf oder Bau ihrer Immobilie ein relativ zinsgünstiges Darlehen sichern.

Lesen Sie in den folgenden Themen, was Sie während der einzelnen Stadien eines Bausparvertrages beachten sollten und ob Sie sich auch beim Bausparen staatliche Unterstützung sichern können.

Bei Vertragsabschluss legt sich der Sparer auf eine Bausparsumme (Bausparguthaben und Nettodarlehenssumme) und einen bestimmten Tarif fest. In diesem wird geregelt, wie hoch die Guthabenverzinsung, eine eventuelle Mindestsparzeit und der Darlehenszins sind. Auch ist hier die Gebühr festgelegt, die bei Abschluss des Vertrags fällig wird. Häufig wird auch die Höhe eines Mindestsparguthabens festgeschrieben.

Hinweis: Erteilen Sie Ihrer Bausparkasse gleich zu Beginn des Vertrags einen Freistellungsauftrag. So wird gewährleistet, dass Ihre Guthabenzinsen nicht versteuert werden.

Während der Sparphase kann der Bausparer monatlich gleichbleibende Beträge in seinen Vertrag einzahlen oder in unregelmäßigen Abständen größere Einzahlungen vornehmen. Oft muss ein Mindestsparguthaben erreicht werden. Manche Verträge sehen eine Mindestsparzeit vor. Innerhalb dieser Zeit kann der Bausparvertrag nicht zugeteilt werden.

Am Ende eines jeden Kalenderjahres erhält der Bausparer einen Kontoauszug, der alle eingegangenen Zahlungen und die Zinsabrechnung beinhaltet. Ferner wird ihm das Formular zugestellt, mit dem er die Wohnungsbauprämie beantragen kann. Der Antrag auf die Arbeitnehmersparzulage muss hingegen im Zuge der jährlichen Steuererklärung rückwirkend für das abgelaufene Jahr beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Die Merkmale der beiden Förderungsmaßnahmen sind in der folgenden
Tabelle

Um in den Genuss der Arbeitnehmersparzulage oder der Wohnungsbauprämie zu gelangen, müssen Bausparer bestimmte Voraussetzungen erfüllen und Richtlinien einhalten.


Wer kommt in den Genuss?

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
unbeschränkt Steuerpflichtige ab 16 Jahren; Vollwaisen unabhängig vom Alter Arbeitnehmer, die Einkommensgrenzen nicht überschreiten

Einkommensgrenzen

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
25.600 Euro / 51.200 Euro (zu versteuerndes Einkommen) 17.900 Euro / 35.800 Euro (zu versteuerndes Einkommen)

Einzahlung

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
z.B. Sparzahlungen, Vermögenswirksame Leistungen, Guthabenzinsen Einzahlung durch Arbeitgeber als Vermögenswirksame Leistung gekennzeichnet

Höhe der Förderung

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
8,8% von max. 512 Euro / 1.024 Euro Bausparvertrag: 9% von max. 470 Euro

Sperrfrist

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
Sieben Jahre Sieben Jahre

Unschädliche Verfügung

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
nach sieben Jahren nach sieben Jahren
unverzügliche und unmittelbare Verwendung zum Wohnungsbau Bausparer oder Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig
Bausparer oder Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig Heirat des Arbeitnehmers nach Vertragsabschluss, aber vor vorzeitiger Verfügung (mindestens zwei Jahre nach Beginn der Sperrfrist)
Bausparer ist mindestens ein Jahr und beim Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung arbeitslos Bausparer ist mindestens ein Jahr und beim Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung arbeitslos
Bei Abtretung: Erwerber setzt empfangene Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige ein Weitere Möglichkeiten der unschädlichen Verfügung über die Arbeitnehmersparzulage, sind im 5. VermBG § 4 (4) aufgeführt.

Antrag

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
Antrag wird am Jahresende automatisch zugestellt Zusammen mit Jahressteuererklärung beim Finanzamt
 zusammengefasst.

Da Bausparkassen keine konkreten Zusagen machen können und dürfen, wann ein Bausparvertrag seine Zuteilung erreicht, sind Zwischenfinanzierungen gängige Praxis. Hierbei kann man zwischen Zwischenkrediten und Vorfinanzierungskrediten unterscheiden. Beide Kredite werden (sofern das Bauspardarlehen für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wird) in der Höhe der Bausparsumme abgeschlossen und durch die zugeteilte Bausparsumme endfällig abgelöst. Damit kann ein Finanzierungsbedarf gedeckt werden, auch wenn der Bausparer noch nicht über das Geld aus seinem Vertrag verfügen kann. Um die Forderung abzusichern, tritt der Bausparer seine Rechte aus dem Bausparvertrag an den Kreditgeber ab. Außerdem wird eine Grundschuld bestellt, welche in Abteilung 3 des Grundbuchs eingetragen wird.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Finanzierungsarten besteht darin, dass ein Zwischenkredit eingesetzt wird, wenn der Bausparvertrag bereits aufgefüllt, aber noch nicht zugeteilt ist. Ein Vorfinanzierungskreditvertrag wird geschlossen, wenn das für die Zuteilung des Bausparvertrages erforderliche Mindestsparguthaben noch nicht erreicht ist.

Sobald ein Bausparvertrag zu einem bestimmten Stichtag alle Voraussetzungen erfüllt, kann er zugeteilt werden. Dabei errechnen die Bausparkassen in verschiedenen Verfahren die so genannte
Bewertungszahl

Mit der Bewertungszahl soll eine gerechte Zuteilungsreihenfolge gewährleistet werden. Hierbei werden Faktoren wie die Dauer und die Höhe der Sparleistungen berücksichtigt. Die Bausparkassen wenden bei der Ermittlung jedoch unterschiedliche Verfahren an, was eine Berechnung für den Bausparer nahezu unmöglich macht. Damit ein Bausparvertrag zugeteilt werden kann, muss die von der Bausparkasse festgelegte Mindestbewertungszahl erreicht werden.

. Auch diese muss erzielt werden, damit der Bausparvertrag zuteilungsreif werden kann. Außerdem muss der Bausparer aktiv werden: Der Vertrag wird nämlich nur zugeteilt, wenn er dies bei seiner Bausparkasse beantragt hat.

Je nach Bausparkasse und Tarif schließt sich an die Zuteilung eine Ruhephase oder die Auszahlung an.

Wenn sich der Sparer seinen Bausparvertrag auszahlen lässt, kann er zwischen verschiedenen Varianten wählen. Zum einen hat er die Möglichkeit, auf das Darlehen zu verzichten und nur sein eingezahltes Kapital zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen zurückzufordern. Dieses steht zu seiner freien Verfügung und ist nicht an bestimmte Zwecke gebunden. Anders sieht es aus, wenn neben dem Guthaben auch das Darlehen ausgezahlt wird. Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es
wohnwirtschaftlichen Zwecken

Das bedeutet, dass es beispielsweise zum Bau, Kauf oder der Modernisierung von Immobilien eingesetzt werden darf. Ferner kann der Bausparer Bauland oder Erbbaurechte erwerben oder sich Rechte zur dauerhaften Nutzung von Wohnraum (z.B. in einem Seniorenstift) sichern. Auch darf er mit diesen Mitteln bereits bestehende Baufinanzierungskredite umschulden.

 dient.

Die Höhe des Darlehens kann variieren. Im Regelfall ergibt sich die maximale Nettodarlehenssumme aus der Differenz zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben. Damit wird insgesamt die Bausparsumme ausgezahlt. In Einzelfällen kann der Bausparer im Zuge einer Mehrzuteilung auch ein höheres Darlehen erhalten. Diese Option muss jedoch entweder im Vertrag verankert worden sein oder von der Bausparkasse mit Zustimmung der BaFin angeboten werden. Auch kann der Bausparer in Ausnahmefällen nur einen Teilbetrag in Anspruch nehmen. Dies muss vorher vereinbart oder speziell von der BaFin genehmigt worden sein.

In allen Fällen ist jedoch eines zu beachten: Wenn der Vertrag die für die Arbeitnehmersparzulage vorgeschriebene Laufzeit von sieben Jahren noch nicht erreicht hat, wird das Finanzamt eine eventuell bereits gezahlte Zulage zurückverlangen. Dies gilt auch für die Wohnungsbauprämie, sofern nicht eine der Ausnahmeregelungen eintritt. Nach Ablauf der sieben Jahre kann der Bausparer jedoch frei über die ausgezahlten Mittel verfügen. Die Merkmale der beiden Förderungsmaßnahmen sind in der folgenden
Tabelle

Um in den Genuss der Arbeitnehmersparzulage oder der Wohnungsbauprämie zu gelangen, müssen Bausparer bestimmte Voraussetzungen erfüllen und Richtlinien einhalten.


Wer kommt in den Genuss?

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
unbeschränkt Steuerpflichtige ab 16 Jahren; Vollwaisen unabhängig vom Alter Arbeitnehmer, die Einkommensgrenzen nicht überschreiten

Einkommensgrenzen

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
25.600 Euro / 51.200 Euro (zu versteuerndes Einkommen) 17.900 Euro / 35.800 Euro (zu versteuerndes Einkommen)

Einzahlung

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
z.B. Sparzahlungen, Vermögenswirksame Leistungen, Guthabenzinsen Einzahlung durch Arbeitgeber als Vermögenswirksame Leistung gekennzeichnet

Höhe der Förderung

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
8,8% von max. 512 Euro / 1.024 Euro Bausparvertrag: 9% von max. 470 Euro

Sperrfrist

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
Sieben Jahre Sieben Jahre

Unschädliche Verfügung

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
nach sieben Jahren nach sieben Jahren
unverzügliche und unmittelbare Verwendung zum Wohnungsbau Bausparer oder Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig
Bausparer oder Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig Heirat des Arbeitnehmers nach Vertragsabschluss, aber vor vorzeitiger Verfügung (mindestens zwei Jahre nach Beginn der Sperrfrist)
Bausparer ist mindestens ein Jahr und beim Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung arbeitslos Bausparer ist mindestens ein Jahr und beim Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung arbeitslos
Bei Abtretung: Erwerber setzt empfangene Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige ein Weitere Möglichkeiten der unschädlichen Verfügung über die Arbeitnehmersparzulage, sind im 5. VermBG § 4 (4) aufgeführt.

Antrag

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
Antrag wird am Jahresende automatisch zugestellt Zusammen mit Jahressteuererklärung beim Finanzamt
 zusammengefasst.

Vorsicht: Die Bausparkasse kann die Auszahlung des Darlehens ganz oder teilweise verweigern. Dieser Fall tritt ein, wenn davon auszugehen ist, dass die Rückzahlung des Darlehens für den Bausparer nicht tragbar ist oder wenn dieser den Kredit nicht absichern kann.

Damit ein Bausparvertrag in die Darlehensphase übergehen kann, müssen Bausparer und Bausparkasse zunächst einen Darlehensvertrag schließen. Dies ist notwendig, da bei Abschluss des Bausparvertrags noch nicht feststeht, ob der Bausparer den Kredit tatsächlich in Anspruch nehmen oder ob ihn die Bausparkasse genehmigen wird. Wenn diese Formalitäten geklärt sind, wird im Regelfall die gesamte Bausparsumme an den Sparer ausgeschüttet.

Im Anschluss daran entrichtet der neue Darlehensnehmer jeden Monat seine Darlehensrate an die Bausparkasse. Diese setzt sich aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen. Das Darlehen wird damit wie ein Annuitätendarlehen getilgt, wobei Sondertilgungen jederzeit möglich sind. Auch in dieser Phase des Bausparvertrags erhält der Bauherr oder Darlehensnehmer einen Jahreskontoauszug, mit dem er über seine Zins- und Tilgungsleistungen informiert wird.

Die Rückzahlung des Darlehens nimmt meist weitaus weniger Zeit in Anspruch als die einer gängigen Baufinanzierung. Dies ist auf den hohen Tilgungsanteil zurückzuführen.

Neben der zusätzlichen Ansparung und der frühzeitigen Zinssicherheit spricht ein weiterer Punkt für den Abschluss eines Bausparvertrages. So kann sich der Bausparer – wenn er die Voraussetzungen erfüllt – über Unterstützung vonseiten des Staates freuen. Die Merkmale der beiden Förderungsmaßnahmen sind in der folgenden
Tabelle

Um in den Genuss der Arbeitnehmersparzulage oder der Wohnungsbauprämie zu gelangen, müssen Bausparer bestimmte Voraussetzungen erfüllen und Richtlinien einhalten.


Wer kommt in den Genuss?

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
unbeschränkt Steuerpflichtige ab 16 Jahren; Vollwaisen unabhängig vom Alter Arbeitnehmer, die Einkommensgrenzen nicht überschreiten

Einkommensgrenzen

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
25.600 Euro / 51.200 Euro (zu versteuerndes Einkommen) 17.900 Euro / 35.800 Euro (zu versteuerndes Einkommen)

Einzahlung

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
z.B. Sparzahlungen, Vermögenswirksame Leistungen, Guthabenzinsen Einzahlung durch Arbeitgeber als Vermögenswirksame Leistung gekennzeichnet

Höhe der Förderung

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
8,8% von max. 512 Euro / 1.024 Euro Bausparvertrag: 9% von max. 470 Euro

Sperrfrist

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
Sieben Jahre Sieben Jahre

Unschädliche Verfügung

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
nach sieben Jahren nach sieben Jahren
unverzügliche und unmittelbare Verwendung zum Wohnungsbau Bausparer oder Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig
Bausparer oder Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig Heirat des Arbeitnehmers nach Vertragsabschluss, aber vor vorzeitiger Verfügung (mindestens zwei Jahre nach Beginn der Sperrfrist)
Bausparer ist mindestens ein Jahr und beim Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung arbeitslos Bausparer ist mindestens ein Jahr und beim Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung arbeitslos
Bei Abtretung: Erwerber setzt empfangene Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige ein Weitere Möglichkeiten der unschädlichen Verfügung über die Arbeitnehmersparzulage, sind im 5. VermBG § 4 (4) aufgeführt.

Antrag

Wohnungsbauprämie Arbeitnehmersparzulage
Antrag wird am Jahresende automatisch zugestellt Zusammen mit Jahressteuererklärung beim Finanzamt
zusammengefasst.

Die Eigenheimzulage ist zum 1. Januar 2006 abgeschafft worden. Immobilienbesitzer in spe können demnach nicht mehr von dieser staatlichen Förderung profitieren. Wenn Sie hingegen vor dem 1. Januar 2006 den Kaufvertrag für eine Immobilie unterschrieben oder mit dem Bau eines Hauses begonnen haben, haben Sie sich noch die Zahlungen für den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren gesichert.

Dies gilt natürlich nur, wenn Verheiratete im ersten Förderungsjahr und dem vorangegangenen Jahr die Grenze von 140.000 Euro (zzgl. 30.000 Euro für jedes Kind) nicht überschritten haben. Bei Unverheirateten darf der Gesamtbetrag der Einkünfte in diesen beiden Jahren nicht oberhalb der Grenze von 70.000 Euro (zzgl. 30.000 Euro je Kind) gelegen haben.

Interhyp vermittelt neben Baufinanzierungen auch Bausparverträge. Seit langem können sich sicherheitsbewusste Bauherren mit unserem Konstant-Darlehen die Vorteile eines Bausparvertrages sichern und gleichzeitig vom niedrigen Zinsniveau profitieren. Damit können Sie Ihre Konditionen für die Gesamtlaufzeit von rund 21 bzw. 28 Jahren bereits jetzt festlegen. (Aufgrund der speziellen Struktur dieses Darlehens ist die Laufzeit länger als bei einem normalen Bausparvertrag.)

Zudem bietet Interhyp die Möglichkeit, bei Abschluss eines Darlehens den Kredit mit einem Bausparvertrag zu kombinieren, zum Beispiel um die Restschuld abzusichern. Das kann für verschiedene Fälle sinnvoll sein: Etwa wenn man ein Förderdarlehen oder ein zinsgünstiges Darlehen abgeschlossen hat und sich günstige Konditionen auch für später sichern will. Oder wenn schon beim Kauf einer Wohnung abzusehen ist, dass in einigen Jahren Finanzierungsbedarf für die Renovierung bestehen wird. Die Finanzierungsexperten von Interhyp wählen einen geeigneten Bauspartarif aus einer Reihe von namhaften Bauspar-Anbietern aus. Dabei achten die Interhyp-Berater auf eine transparente Kostenstruktur und auf einen sinnvollen Finanzierungsaufbau.

Übrigens: Bereits bestehende Bausparverträge eignen sich, um Ihr Eigenkapital aufzustocken oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Sondertilgung zu leisten.

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